In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein wesentliches Thema des hängigen Zivilverfahrens (nämlich die Kausalität zwischen der von ihm erlittenen Körperverletzung und der Handlung des Beschuldigten) zum Prozessgegenstand des Strafverfahrens macht. Es kann indessen – schon mit Rücksicht auf den zweckmässigen Einsatz staatlicher Ressourcen – nicht angehen, dass mittels der Strafanzeige wegen einer Straftat im Sinne von Art. 306 StGB mittelbar wesentliche Themen des Zivilprozesses den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls zur gleichzeitigen Beurteilung unterbreitet werden (Grundsatz der Litispendenz; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.