Es geht dabei vielmehr darum, die Partei bei der Beweisaussage zur wahren Aussage anzuhalten. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein wesentliches Thema des hängigen Zivilverfahrens (nämlich die Kausalität zwischen der von ihm erlittenen Körperverletzung und der Handlung des Beschuldigten) zum Prozessgegenstand des Strafverfahrens macht.