Art. 306 StGB ist indessen – wie schon festgehalten (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – vom Gesetzgeber nicht mit dem Gedanken erstellt worden, den Parteien des Zivilverfahrens eine, vom hängigen Zivilprozess losgelöste, alternative Würdigung der im Zivilverfahren abgenommenen Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Es geht dabei vielmehr darum, die Partei bei der Beweisaussage zur wahren Aussage anzuhalten.