Gerade die hier vorliegende Angelegenheit macht dies deutlich: Der Beschwerdeführer will in einer umfangreichen (mit Beilagen über 500 Seiten umfassenden) Strafklage – mit der er 48 Beweismittel des Zivilverfahrens auflegt und überdies (neben zahlreichen weiteren Beweisanträgen) die staatsanwaltschaftliche Anordnung mehrerer Gutachten beantragt – beweisen, dass die Beweisaussage des Beschuldigten falsch war. Art.