SR 173.110]; etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Betroffene infolge der geltend gemachten falschen Beweisaussage unmittelbare Nachteile, wie etwa eine Verhaftung, erleidet, siehe BGer-Urteil 6B_243/2015 vom 12.6.2015 E. 2.4.1). 2.2.4. Würde das Vorgehen des Beschwerdeführers – die Anhebung einer "Strafklage" wegen falscher Beweisaussage einer Partei während des hängigen Zivilverfahrens – geschützt, führte dies dazu, dass betreffend die Würdigung der streitigen Beweisaussage neben dem ohnehin schon hängigen zivilrechtlichen Verfahren ein (strafrechtliches) Parallelverfahren stattfinden würde. Gerade die hier vorliegende Angelegenheit macht dies deutlich: