Es handelt sich dabei jedoch derzeit bloss um eine mögliche, aber noch nicht eingetretene Eventualität. Das mit der Zivilsache befasste Bezirksgericht wird die streitgegenständliche Beweisaussage im Rahmen des noch hängigen Verfahrens, neben zahlreichen anderen von den Parteien aufgelegten und beantragten Beweismitteln, zu würdigen und in diesem Zusammenhang auf ihren Beweis- und/oder Wahrheitsgehalt zu prüfen haben.