Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2015 I Nr. 8 E. 3.2, 2013 I Nr. 7 E. 4.3; BGer-Urteil 6B_1337/2016 vom 2.6.2017 E. 2.2.2). 2.1.3. 2.2. 2.2.1. 2.2.2. Es handelt sich dabei jedoch derzeit bloss um eine mögliche, aber noch nicht eingetretene Eventualität.