118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art.