Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H; LGVE 2013 I Nr. 38 E. 4.3 und Nr. 7 E. 4.3). Personen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO