Im September 2015 erhob A (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B (nachfolgend Beschuldigter) eine umfangreiche Strafklage wegen falscher Beweisaussage. Er machte geltend, der Beschuldigte habe anlässlich einer Beweisaussage im April 2015 in einem zwischen den Parteien geführten Zivilprozess falsch ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Zum Zeitpunkt des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens war der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten geführte Zivilprozess noch hängig. Aus den Erwägungen: 2.1. 2.1.2.