303 StGB, Art. 306 StGB, Art. 307 StGB. | | Leitsatz: | Rechtsmittellegitimation bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB: Grundsätzlich ist die Gegenpartei des Zivilrechtsverfahrens, in welchem die streitgegenständliche Beweisaussage erfolgt ist, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert, solange das entsprechende Zivilrechtsverfahren noch hängig ist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im September 2015 erhob A (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B (nachfolgend Beschuldigter) eine umfangreiche Strafklage wegen falscher Beweisaussage.