{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-104_2017-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10633", "Checksum": "b7af2076fa6988062a210a3be95b6891"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 104", "2017 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.10.2017 2N 17 104 (2017 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.10.2017 2N 17 104 (2017 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.10.2017 2N 17 104 (2017 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 24.10.2017 2N 17 104 (2017 I Nr. 19)\nRegeste:\nRechtsmittellegitimation bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB: Grundsätzlich ist die Gegenpartei des Zivilrechtsverfahrens, in welchem die streitgegenständliche Beweisaussage erfolgt ist, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert, solange das entsprechende Zivilrechtsverfahren noch hängig ist. | Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 3 StPO, Art. 310 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 303 StGB, Art. 306 StGB, Art. 307 StGB. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Im September 2015 erhob A (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B (nachfolgend Beschuldigter) eine umfangreiche Strafklage wegen falscher Beweisaussage. Er machte geltend, der Beschuldigte habe anlässlich einer Beweisaussage im April 2015 in einem zwischen den Parteien geführten Zivilprozess falsch ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Zum Zeitpunkt des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens war der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten geführte Zivilprozess noch hängig. Aus den Erwägungen: 2.1. 2.1.2. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO zum einen, wer bei einem Antragsdelikt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Zum anderen ist als geschädigt anzusehen, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H; LGVE 2013 I Nr. 38 E. 4.3 und Nr. 7 E. 4.3). Personen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2015 I Nr. 8 E. 3.2, 2013 I Nr. 7 E. 4.3; BGer-Urteil 6B_1337/2016 vom 2.6.2017 E. 2.2.2). 2.1.3. 2.2. 2.2.1. 2.2.2. Es handelt sich dabei jedoch derzeit bloss um eine mögliche, aber noch nicht eingetretene Eventualität. Das mit der Zivilsache befasste Bezirksgericht wird die streitgegenständliche Beweisaussage im Rahmen des noch hängigen Verfahrens, neben zahlreichen anderen von den Parteien aufgelegten und beantragten Beweismitteln, zu würdigen und in diesem Zusammenhang auf ihren Beweis- und/oder Wahrheitsgehalt zu prüfen haben. Dass der Beschwerdeführer wegen der angeblich falschen Beweisaussage des Beschuldigten – deren Strafbarkeit ohnehin nicht in erster Linie dem Schutz seiner monetären Interessen dient (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – (bereits) einen Schaden oder einen sonstigen Nachteil erlitten hat, ist zum derzeitigen Zeitpunkt somit weder dargetan noch offenkundig. Eine mögliche Schädigung steht lediglich als denkbare Eventualität im Raum. 2.2.3. Die Rechtsprechung verfolgt indes erkennbar eine restriktivere Zulassungspraxis. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit den Art. 306 (Falsche Beweisaussage der Partei) sowie 307 (Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung) StGB wiederholt festgehalten, dass eine lediglich denkbare bzw. mögliche Schädigung es nicht rechtfertige, den Betroffenen als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Begründet wird dies damit, dass die Art. 306 f. StGB in erster Linie Kollektiv- und nicht Individualrechtsgüter schützten sowie dass die drohende Schädigung noch keine unmittelbare sei (vgl. BGer-Urteile 1B_649/2012 vom 11.9.2013 E. 3.3, 1B_489/2011 vom 24.1.2012 E. 2.2, siehe ferner auch BGer-Urteile 6B_1004/2014 vom 30.6.2015 E. 1.2, 1B_596/2011 vom 30.3.2012 E. 1.5.3 zur Beschwerdeberechtigung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Betroffene infolge der geltend gemachten falschen Beweisaussage unmittelbare Nachteile, wie etwa eine Verhaftung, erleidet, siehe BGer-Urteil 6B_243/2015 vom 12.6.2015 E. 2.4.1). 2.2.4. Würde das Vorgehen des Beschwerdeführers – die Anhebung einer \"Strafklage\" wegen falscher Beweisaussage einer Partei während des hängigen Zivilverfahrens – geschützt, führte"}