Das Schild wurde denn auch kurze Zeit nach der Demontage wieder an einer neuen Befestigung aufgestellt. Das Wiederanbringen des Schilds war somit durch die sofortige Aushändigung ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht und die dadurch verursachte Funktionsbeeinträchtigung kurzweilig und geringfügig. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Bagatellfall das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, wenn sie vorab zur Einschätzung gelangte, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt.