Die Verkündigungsfunktion des Schildes wurde durch die Beschuldigten nicht weiter beeinträchtigt (wie z.B. durch ein Überkleben, Übermalen oder Beseitigen des Schilds). Das Bemühen der Beschuldigten um dessen sofortige Aushändigung an die Eigentümer, wozu sie mangels der Entgegennahme durch D die Polizei herbeirufen mussten, verdeutlicht, dass es den Beschuldigten nicht darum ging, der Privatklägerschaft einen Schaden bzw. nennenswerte Aufwendungen zu verursachen. Das Schild wurde denn auch kurze Zeit nach der Demontage wieder an einer neuen Befestigung aufgestellt.