Zur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt. Das Schild musste nicht neu beschafft werden, sondern wurde sogleich nach der Demontage ohne Substanzbeeinträchtigung D übergeben, sodass es der Privatklägerschaft freigestellt war, das Schild sofort wieder seiner Verkündungsfunktion zuzuführen.