Da das Strassenschild inzwischen – unbestrittenermassen – an einer neu einbetonierten Stange wieder angebracht ist, handelte es sich um eine zeitweilige Funktionsbeeinträchtigung. Eine solche ist nach dargelegter Praxis nur tatbestandsmässig, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit aufweist bzw. mit nennenswertem Aufwand wiederhergestellt werden muss. Zur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein.