Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt. Das Schild musste nicht neu beschafft werden, sondern wurde sogleich nach der Demontage ohne Substanzbeeinträchtigung D übergeben, sodass es der Privatklägerschaft freigestellt war, das Schild sofort wieder seiner Verkündungsfunktion zuzuführen. Die Verkündigungsfunktion des Schildes wurde durch die Beschuldigten nicht weiter beeinträchtigt (wie z.B. durch ein Überkleben, Übermalen oder Beseitigen des Schilds).