Eine solche ist nach dargelegter Praxis nur tatbestandsmässig, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit aufweist bzw. mit nennenswertem Aufwand wiederhergestellt werden muss. Zur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt.