144 StGB N 63 f.). 4.3 Durch das Abmontieren des Strassenschilds und dessen Aushändigung an D wurde seine Funktion, die öffentliche Kundgabe des gerichtlichen Verbots, verunmöglicht. Da das Strassenschild inzwischen – unbestrittenermassen – an einer neu einbetonierten Stange wieder angebracht ist, handelte es sich um eine zeitweilige Funktionsbeeinträchtigung. Eine solche ist nach dargelegter Praxis nur tatbestandsmässig, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit aufweist bzw. mit nennenswertem Aufwand wiederhergestellt werden muss.