23.6.2015 E. 3.3.1 f.). Nach einer Stimme in der Lehre wird das Abmontieren eines Strassenschilds neben dessen Überkleben oder Bemalen als Beispiel für eine erhebliche und daher tatbestandsmässige Funktionsbeeinträchtigung genannt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 54). An derselben Stelle wird jedoch ausgeführt, dass das Anbringen von Selbstklebern an Gegenständen, die sich leicht und vollständig entfernen liessen und das Bemalen bzw. Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht und ohne grösseren Aufwand entfernen lasse, unerhebliche Eingriffe in die Funktionsfähigkeit eines Gegenstands seien (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 63 f.).