Eine Sachbeschädigung ohne Substanzbeeinträchtigung begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa, wer eine Leitung, die auch auf dem Nachbargrundstück verläuft, verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert (BGE 128 IV 250 E. 2) oder wer auf der Windschutzscheibe eines Automobils einen Kleber anbringt, der nur mit Hilfe Dritter entfernt werden kann und der dem Lenker die normale Sicht nimmt (BGE 99 IV 145 E. 1). Das Kantonsgericht und das Bundesgericht bejahten die Tatbestandsmässigkeit bei der Demontage einer Sirenenanlage, die danach nicht mehr am ursprünglichen Ort aufgebaut werden konnte und daher nicht mehr funktionsfähig war (vgl. BGer-Urteil 6B_978/2014 vom