Aus den Erwägungen: 4. 4.1.2. 4.2. Eine Sachbeschädigung ohne Substanzbeeinträchtigung begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa, wer eine Leitung, die auch auf dem Nachbargrundstück verläuft, verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert (BGE 128 IV 250 E. 2) oder wer auf der Windschutzscheibe eines Automobils einen Kleber anbringt, der nur mit Hilfe Dritter entfernt werden kann und der dem Lenker die normale Sicht nimmt (BGE 99 IV 145 E. 1).