| | Entscheid: | A und B (nachfolgend: Beschuldigte) demontierten ein Strassenschild (gerichtliches Parkverbot für die C-Strasse), welches an der Mauer des Grundstücks eines Verwandten (der Beschuldigten) hing. Daraufhin erhob die Eigentümerin des Strassenschilds (nachstehend: Privatklägerschaft) gegen die Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren in der Folge ein, worauf die Privatklägerschaft gegen die Einstellung Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 4. 4.1.2.