{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-97_2016-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10563", "Checksum": "a7cd63d93b0beca8a8d35a10d43ed9e4"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 97", "2016 I Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.12.2016 2N 16 97 (2016 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.12.2016 2N 16 97 (2016 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.12.2016 2N 16 97 (2016 I Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht. | Art. 144 Ziff. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:49", "Checksum": "a0810abc0ee46930c59892f361441b93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.12.2016 2N 16 97 (2016 I Nr. 20)\nRegeste:\nDie kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht. | Art. 144 Ziff. 1 StGB. | Strafrecht\n\n\nZur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt. Das Schild musste nicht neu beschafft werden, sondern wurde sogleich nach der Demontage ohne Substanzbeeinträchtigung D übergeben, sodass es der Privatklägerschaft freigestellt war, das Schild sofort wieder seiner Verkündungsfunktion zuzuführen. Die Verkündigungsfunktion des Schildes wurde durch die Beschuldigten nicht weiter beeinträchtigt (wie z.B. durch ein Überkleben, Übermalen oder Beseitigen des Schilds). Das Bemühen der Beschuldigten um dessen sofortige Aushändigung an die Eigentümer, wozu sie mangels der Entgegennahme durch D die Polizei herbeirufen mussten, verdeutlicht, dass es den Beschuldigten nicht darum ging, der Privatklägerschaft einen Schaden bzw. nennenswerte Aufwendungen zu verursachen. Das Schild wurde denn auch kurze Zeit nach der Demontage wieder an einer neuen Befestigung aufgestellt.\nDas Wiederanbringen des Schilds war somit durch die sofortige Aushändigung ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht und die dadurch verursachte Funktionsbeeinträchtigung kurzweilig und geringfügig. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Bagatellfall das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, wenn sie vorab zur Einschätzung gelangte, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt."}