Demzufolge ist der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten, selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre, nicht unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern verletzt worden. 2.4Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.