vom 3.12.2009 E. 3.3). Dasselbe gilt – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – für Sachschäden die infolge einer Verkehrsregelverletzung entstanden sind. Dies weil die angeblich verletzten Verkehrsregeln das Allgemeininteresse an einem geordneten und ungehinderten Verkehrsablauf und nicht etwa das Vermögen von potentiellen Unfallbeteiligten schützen (BGE 138 IV 258 E. 4; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 88). Demzufolge ist der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten, selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre, nicht unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern verletzt worden.