Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine angebliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung und den Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall nie konkret darlegte und gegen den Beschuldigten auch keinen (rechtzeitigen) Strafantrag wegen Körperverletzung stellte, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts die aufgrund eines Verkehrsunfalls in der körperlichen Integrität beeinträchtigte Person zwar als geschädigt bezüglich der Widerhandlung gegen den einschlägigen Straftatbestand des StGB, nicht jedoch betreffend die gleichzeitige begangene SVG-Widerhandlung (siehe BGE 138 IV 258 E. 3.1.3, 129 IV 95 E. 3.1;