105 Abs. 2 StPO zukommen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3.3.Überdies ist – im Sinne einer Eventualerwägung – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verfahren nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne (Art. 115 StPO) ist und sich demzufolge auch nicht als Privatkläger bzw. als Partei hätte konstituieren können. 2.3.3.1.Der Beschwerdeführer erblickt seine strafprozessuale Geschädigtenstellung darin, dass er nach dem Verkehrsunfall zwei Tage zu 100% arbeitsunfähig war und an seinem Auto einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 3'328.20 erlitt.