Die angefochtene Verfügung tangiert weder Freiheits-, Eigentums- oder Vermögensrechte noch sonstige Grundrechte oder Grundfreiheiten des Beschwerdeführers. Soweit die angefochtene Verfügung dem augenscheinlichen Interesse des Beschwerdeführers zuwiderläuft, den Beschuldigten einer strafbaren Verkehrsregelverletzung zu überführen, ist Ersterer durch die Nichtanhandnahme bloss faktisch (in seinen Interessen nicht jedoch unmittelbar in seinen Rechten) betroffen. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung die Beschwerdelegitimation auch nicht ausnahmsweise und indirekt über Art. 105 Abs. 2 StPO zukommen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.