105 Abs. 1 lit. a und b StPO und die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO. Ihm stünden somit die erforderlichen Verfahrensrechte einer Verfahrenspartei zur Verfügung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert sei. 2.3.2.2.Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung trifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten. Er muss sich weder einer Zwangsmassnahme unterziehen, noch werden ihm Kosten auferlegt. Die angefochtene Verfügung tangiert weder Freiheits-, Eigentums- oder Vermögensrechte noch sonstige Grundrechte oder Grundfreiheiten des Beschwerdeführers.