118 Abs. 4 StPO erübrigte. Letzteres gilt auch aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2.3.3.) – mangels einer Geschädigtenstellung gar kein Recht zukam, sich als Privatkläger zu konstituieren. Der Beschwerdeführer ist somit – unbestrittenermassen – nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO und kann die Beschwerdelegitimation nicht direkt aus Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten. 2.3.2.2.3.2.1.Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings mit Verweis auf den erlittenen Sachschaden und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf den Standpunkt, er sei eine geschädigte Person, die Strafanzeige erstattet habe im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit.