Mit Schreiben vom 23. April 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und verwies dabei auf sein Auskunftsrecht als Anzeigesteller im Sinne von Art. 301 StPO. Der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Verfahren somit ausdrücklich als "Anzeigesteller" bezeichnet und mehrmals auf die diesbezügliche Gesetzesbestimmung in Art. 301 StPO verwiesen. Damit hat er sich zur gewünschten Stellung im Verfahren klar geäussert und eine entsprechende Erklärung abgegeben, womit sich eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erübrigte.