Die Eingabe schliesst mit der Bemerkung, dass die Sachverhaltsschilderung im Sinne einer Strafanzeige gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO erfolge. Die Staatsanwaltschaft werde gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO ersucht, ihn (den Beschwerdeführer) über den Verfahrensausgang zu orientieren. Er sei berechtigt, diese Auskunft zu erhalten, da an seinem Fahrzeug durch die Kollision mit dem Fussgänger (dem Beschuldigten) ein Sachschaden entstanden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und verwies dabei auf sein Auskunftsrecht als Anzeigesteller im Sinne von Art. 301 StPO.