105 StPO N 31). 2.3.2.3.1.Am 23. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Darin schildert der Beschwerdeführer, wie sich der Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2014 aus seiner Sicht abgespielt hat. Er gelangt zum Schluss, der Beschuldigte habe "in klarer Weise" gegen Art. 49 Abs. 1 SVG sowie gegen Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verstossen, weil dieser die Fahrbahn nicht auf dem Fussgängerstreifen betreten habe. Die Eingabe schliesst mit der Bemerkung, dass die Sachverhaltsschilderung im Sinne einer Strafanzeige gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO erfolge.