Letzteres gilt auch aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2.3.3.) – mangels einer Geschädigtenstellung gar kein Recht zukam, sich als Privatkläger zu konstituieren. Der Beschwerdeführer ist somit – unbestrittenermassen – nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO und kann die Beschwerdelegitimation nicht direkt aus Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten.