105 StPO N 31). 2.3. Der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Verfahren somit ausdrücklich als "Anzeigesteller" bezeichnet und mehrmals auf die diesbezügliche Gesetzesbestimmung in Art. 301 StPO verwiesen. Damit hat er sich zur gewünschten Stellung im Verfahren klar geäussert und eine entsprechende Erklärung abgegeben, womit sich eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erübrigte. Letzteres gilt auch aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2.3.3.) – mangels einer Geschädigtenstellung gar kein Recht zukam, sich als Privatkläger zu konstituieren.