H.). In Ausnahmefällen, nämlich wenn der Geschädigte oder der Anzeigesteller durch eine Verfahrenshandlung in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird, kann ihm, auch wenn er nicht Partei ist, eine (indirekte) Rechtsmittellegitimation zukommen. Diese Rechtsmittellegitimation schöpft er in diesem Fall aus Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO. Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder sonstwie in ihre Grundrechte eingegriffen wird.