Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn der Geschädigte oder der Anzeigesteller noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde den Geschädigten oder den Anzeigesteller zuvor auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.1 m.w.H.).