2.1.2. 2.2. Die geschädigte Person gilt, solange sie sich nicht durch eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zur Privatklägerschaft bzw. zur Partei konstituiert hat, als sog. "andere Verfahrensbeteiligte" (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Dasselbe gilt für den Anzeigesteller im Sinne von Art. 301 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Solange sich ein Geschädigter und/oder ein Anzeigesteller nicht zum Privatkläger konstituiert hat, ist er grundsätzlich nicht berechtigt, eine Nichtanhandnahme- oder eine Einstellungsverfügung anzufechten, weil ihm die dazu benötigte Parteistellung fehlt.