Im Dezember 2014 ereignete sich eine Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und dem Beschuldigten, welcher als Fussgänger unterwegs war. Im Dezember 2015 zeigte der Beschwerdeführer den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz an. Im April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Kantonsgericht gelangte. Aus den Erwägungen: 2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft.