105 Abs. 1 StPO sind durch die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Art. 105 Abs. 2 StPO vermittelt somit weder der anzeigestellenden noch der geschädigten Person per se das Recht, die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn durch die Nichtanhandnahme deren Grundrechte tangiert werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Dezember 2014 ereignete sich eine Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und dem Beschuldigten, welcher als Fussgänger unterwegs war.