{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-73_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10545", "Checksum": "221ffd81898284f6fc8742b39195513a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 73", "2016 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.09.2016 2N 16 73 (2016 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.09.2016 2N 16 73 (2016 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.09.2016 2N 16 73 (2016 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 29.09.2016 2N 16 73 (2016 I Nr. 13)\nRegeste:\nAndere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind durch die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Art. 105 Abs. 2 StPO vermittelt somit weder der anzeigestellenden noch der geschädigten Person per se das Recht, die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn durch die Nichtanhandnahme deren Grundrechte tangiert werden. | Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 115 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 120 Abs. 1 StPO, Art. 301 StPO, Art. 310 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 StPO; Art. 90 SVG; Art. 30 StGB. | Strafprozessrecht\n\n\n2.3.2.2.3.2.1.Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings mit Verweis auf den erlittenen Sachschaden und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf den Standpunkt, er sei eine geschädigte Person, die Strafanzeige erstattet habe im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO und die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO. Ihm stünden somit die erforderlichen Verfahrensrechte einer Verfahrenspartei zur Verfügung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert sei.\n2.3.2.2.Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung trifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten. Er muss sich weder einer Zwangsmassnahme unterziehen, noch werden ihm Kosten auferlegt. Die angefochtene Verfügung tangiert weder Freiheits-, Eigentums- oder Vermögensrechte noch sonstige Grundrechte oder Grundfreiheiten des Beschwerdeführers. Soweit die angefochtene Verfügung dem augenscheinlichen Interesse des Beschwerdeführers zuwiderläuft, den Beschuldigten einer strafbaren Verkehrsregelverletzung zu überführen, ist Ersterer durch die Nichtanhandnahme bloss faktisch (in seinen Interessen nicht jedoch unmittelbar in seinen Rechten) betroffen. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung die Beschwerdelegitimation auch nicht ausnahmsweise und indirekt über Art. 105 Abs. 2 StPO zukommen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n2.3.3.Überdies ist – im Sinne einer Eventualerwägung – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verfahren nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne (Art. 115 StPO) ist und sich demzufolge auch nicht als Privatkläger bzw. als Partei hätte konstituieren können.\n2.3.3.1.Der Beschwerdeführer erblickt seine strafprozessuale Geschädigtenstellung darin, dass er nach dem Verkehrsunfall zwei Tage zu 100% arbeitsunfähig war und an seinem Auto einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 3'328.20 erlitt.\nAbgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine angebliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung und den Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall nie konkret darlegte und gegen den Beschuldigten auch keinen (rechtzeitigen) Strafantrag wegen Körperverletzung stellte, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts die aufgrund eines Verkehrsunfalls in der körperlichen Integrität beeinträchtigte Person zwar als geschädigt bezüglich der Widerhandlung gegen den einschlägigen Straftatbestand des StGB, nicht jedoch betreffend die gleichzeitige begangene SVG-Widerhandlung (siehe BGE 138 IV 258 E. 3.1.3, 129 IV 95 E. 3.1; BGer-Urteile 1C_208/2011 vom 1.2.2012 E. 3.5.2, 6B_548/2009 vom 3.12.2009 E. 3.3). Dasselbe gilt – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – für Sachschäden die infolge einer Verkehrsregelverletzung entstanden sind. Dies weil die angeblich verletzten Verkehrsregeln das Allgemeininteresse an einem geordneten und ungehinderten Verkehrsablauf und nicht etwa das Vermögen von potentiellen Unfallbeteiligten schützen (BGE 138 IV 258 E. 4; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 88). Demzufolge ist der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten, selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre, nicht unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern verletzt worden.\n2.4Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann."}