BGFA ist bei Konstellationen wie der vorliegenden ein Interessenkonflikt jedenfalls so lange zu vermuten und zu bejahen, bis sich jegliche Interessenkollision ausschliessen lässt. Letzteres ist vorliegend im jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte.(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsache am 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eintrat [1B_263/2016].)