Pra 2/2016 Nr. 20). Die Vertretung widerstreitender Interessen ist sowohl bei gleichzeitig laufenden Mandaten wie auch bei zeitlich gestaffelten, also zwischen einem laufenden gegenüber einem früher abgeschlossenen Mandat, strikte verboten (Ruckstuhl, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N 9; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 85). 3.2.(…) 3.3.(…) 3.3.1.(…) 3.3.2.(…) 3.3.3.Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigter im selben Fallkomplex "B" ist, wie es der (ehemals) Mitbeschuldigte A war.