Dieser teilte der Staatsanwaltschaft nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen A mit, dass er die Interessen des Beschuldigten E vertrete. Im Nachgang dazu entschied die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt M nicht als Rechtsbeistand und Verteidiger des Beschuldigten E zugelassen werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte E, vertreten durch Rechtsanwalt M, Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3.1. 3.2. 3.3. 3.3.1. 3.3.2. 3.3.3. |