85 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 StPO von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung Kenntnis genommen hat. In diesem Falle gilt die angefochtene Verfügung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO am Tag der Kenntnisnahme des Zugangs als fristauslösend zugestellt. Die Beweislast der Kenntnisnahme des Zugangs der strafprozessualen Mitteilung obliegt dabei der Staatsanwaltschaft resp. der zustellenden Behörde. Der in den Akten liegende Sendungsverfolgungsbeleg der Post vermag den Beweis der Kenntnisnahme von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung aufgrund der in Erw. 4.3.1 dargelegten Umstände nicht zu führen.