Damit ist als Zwischenresultat festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden ist, womit sie für den Beschwerdeführer grundsätzlich keine nachteiligen Rechtswirkungen wie bspw. einen Fristablauf aufgrund mangelnder Kenntnisnahme des Zugangs der angefochtenen Verfügung zu entfalten vermag. 4.3.4.Ein solcher Nachteil liegt dann nicht vor, wenn auf andere Weise, d.h. auch ohne die gesetzlich vorgesehene Empfangsbestätigung, nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer resp. eine ihm zuzurechnende Person im Sinne der Art. 85 Abs. 3 und Art.