a StPO verbietet sich vorliegend aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung, wonach von einer "eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist" die Rede ist. Damit ist als Zwischenresultat festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden ist, womit sie für den Beschwerdeführer grundsätzlich keine nachteiligen Rechtswirkungen wie bspw. einen Fristablauf aufgrund mangelnder Kenntnisnahme des Zugangs der angefochtenen Verfügung zu entfalten vermag.