322 Abs. 1, 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1, 399 Abs. 1 StPO). 4.3.3.Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 88 StPO, der die geschehene Missachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Auch eine sinngemässe Anwendung der Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verbietet sich vorliegend aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung, wonach von einer "eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist" die Rede ist.