Ohne resp. ungeachtet der Kenntnisnahme eines berechtigten Empfängers darf die rechtsgenügliche bzw. fristauslösende Zustellung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 88 StPO erfolgen. Die strengen (bzw. strengeren) Zustellvorschriften der StPO rechtfertigen sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Strafverfahren (im Unterschied zu den Verfahrensvorschriften anderer Rechtsgebiete) viele verfahrensleitende und -abschliessende Entscheide mit weitreichenden Auswirkungen für die Adressaten nur kurze, zehntägige Rechtsmittelfristen vorsehen (vgl. Art. 322 Abs. 1, 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1, 399 Abs. 1 StPO).